CRA-Meldepflichten seit dem 11. September 2026: Was Hersteller jetzt vorbereiten sollten
Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden, auch für Produkte, die schon vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Ab diesem Datum gelten die übrigen Pflichten des Cyber Resilience Act. Dieser Beitrag fasst Fristen und Empfänger zusammen und nennt sechs Punkte, die sich jetzt vorbereiten lassen.
Was gemeldet werden muss
Zu melden sind zwei Arten von Ereignissen (Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/2847):
- Aktiv ausgenutzte Schwachstellen: Schwachstellen eines eigenen Produkts, von denen bekannt ist, dass sie derzeit von einem böswilligen Akteur ausgenutzt werden.
- Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle: Vorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts, etwa auf Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit; die Kriterien stehen in Art. 14 Abs. 5.
Die Pflicht gilt nach Art. 69 Abs. 3 auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, also für den heutigen Bestand.
Fristen ab Kenntnis
| Stufe | Frist | Inhalt |
|---|---|---|
| Frühwarnung | binnen 24 Stunden | dass eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder ein schwerwiegender Vorfall vorliegt |
| Meldung | binnen 72 Stunden | allgemeine Angaben und eine erste Bewertung |
| Abschlussbericht | bei Schwachstellen spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist; bei Vorfällen binnen eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung | Beschreibung, Ursache, Schweregrad und ergriffene Maßnahmen |
Die 24 Stunden laufen ab Kenntnis, auch am Wochenende. Wer meldet und wer vertritt, gehört deshalb vorab geklärt.
An wen gemeldet wird
Gemeldet wird über die einheitliche Meldeplattform der ENISA. Empfänger ist das koordinierende CSIRT, bestimmt vor allem nach der Hauptniederlassung des Herstellers (Art. 14 Abs. 7); die ENISA erhält die Meldung gleichzeitig, und das koordinierende CSIRT gibt sie an die zuständigen Stellen weiter. Außerdem informiert der Hersteller die betroffenen Nutzer über die Schwachstelle oder den Vorfall und, wo nötig, über Maßnahmen zur Risikominderung (Art. 14 Abs. 8).
Sechs Punkte, die sich jetzt vorbereiten lassen
1. Zuständigkeit und Vertretung
Eine Person, die meldet, eine Vertretung und ein Weg, beide auch außerhalb der Arbeitszeit zu erreichen. Die Frist für die Frühwarnung lässt keinen Spielraum für die Suche nach Zuständigen.
2. Zugang zur Meldeplattform
Anmeldung und Auswahl des koordinierenden CSIRT lassen sich vor dem ersten Ernstfall erledigen. So kostet die erste Meldung keine Zeit für die Einrichtung.
3. Wissen, was verbaut ist
Ob eine neu bekannt gewordene Schwachstelle ein eigenes Produkt betrifft, lässt sich nur beantworten, wenn bekannt ist, welche Softwarebausteine in welcher Version verbaut sind. Eine Software-Stückliste je Produkt und Version beantwortet diese Frage; ab dem 11. Dezember 2027 gehört sie ohnehin zur technischen Dokumentation. Veröffentlicht werden muss sie deshalb nicht.
4. Quellen beobachten
Hinweise auf aktiv ausgenutzte Schwachstellen veröffentlichen unter anderem die US-Behörde CISA in ihrem Katalog bekannter ausgenutzter Schwachstellen, die europäische Schwachstellendatenbank der ENISA (EUVD) und die Hersteller zugekaufter Komponenten. Wer diese Quellen regelmäßig mit der eigenen Stückliste abgleicht, erfährt früher, ob er betroffen ist.
5. Vorlagen für die drei Stufen
Für Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht lassen sich die Angaben vorab als Vorlage festhalten: Produkt, Versionen, betroffene Bausteine, Kenntnis seit, Einordnung, Maßnahmen, Information der Nutzer. Dann bleibt in der Frist Zeit für die Bewertung.
6. Ein Weg für Hinweise von außen
Viele Schwachstellen melden Forschende oder Kunden. Eine feste Adresse für Sicherheitshinweise, etwa veröffentlicht in einer Datei security.txt, und ein Ablauf zur koordinierten Offenlegung sorgen dafür, dass solche Hinweise ankommen.
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Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; ob und wie ein Produkt unter den Cyber Resilience Act fällt, ist im Einzelfall zu prüfen. Quellen: Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Art. 14 und Art. 69; ENISA, Faktenblatt zur Meldeplattform (September 2026, PDF); EU-Kommission, Meldepflichten nach dem CRA. Stand der Angaben: Oktober 2026.
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